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Die neue 1. BImSchV sieht u. a. folgende wichtige Änderungen vor:
Der Geltungsbereich der Verordnung wird erweitert. So werden in der neuen Verordnung alle Heizungsanlagen erfasst. Bislang waren in der 1. BImSchV nur Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmleistung von mehr als 15 Kilowatt sowie Öl- und Gasheizungsanlagen von mehr als 11 Kilowatt geregelt. In der novellierten Verordnung sind nun bereits alle Anlagen ab 4 Kilowatt berücksichtigt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs 1).
In Abhängigkeit von der Art des Festbrennstoffes werden für neue Heizungsanlagen die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) in zwei Stufen
Ebenso müssen bestehende Heizungsanlagen für Festbrennstoffe nach einer bestimmten Übergangsfrist die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Die Frist hängt davon ab, wann der Anlagentyp erstmals auf den Markt gekommen ist.
Sollten die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten werden können, muss die Heizungsanlage ausgetauscht werden. Die Betreiber werden vom Schornsteinfeger bis spätestens 31. Dezember 2012 darüber informiert, ab welchem Zeitpunkt ihre Anlagen die Grenzwerte einhalten müssen (vgl. § 25 Abs. 2 S. 2).
Neue Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Kamine werden in die novellierte Verordnung aufgenommen. Bisher waren diese in der 1. BImSchV nicht berücksichtigt.
Auch bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen werden in Zukunft von der Verordnung erfasst. So müssen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ nicht einhalten können, zukünftig mit einer Filtereinrichtung nachgerüstet oder aber vollständig außer Betrieb genommen werden (vgl. § 26 Abs. 1). Um diese Grenzwerte einhalten zu können, wurde ein langfristiger Zeitplan entworfen. Maßgeblich für den Zeitrahmen zur Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme ist das Datum auf dem Typschild der Anlage. Folgende vier Übergangsfristen wurden vom Gesetzgeber festgelegt:
Ausgenommen von der Sanierungspflicht sind jedoch nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt sowie offene Kamine, Badeöfen und Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt. Gleiches gilt für Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (historische Öfen, vgl. § 26 Abs. 3).
Neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) (PDF-Datei) - Stand 26. Januar 2010 - (Gültig ab 22. März 2010)
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